Nach einer Presseinformation des Landessozialgerichts Hamburg wurde in einem Eilverfahren entschieden, dass die Eigenheimzulage bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Eigenheimzulage diene ausschließlich der Förderung der Anschaffung eines selbstgenutzten Eigenheimes und nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Deshalb sei sie für den Hilfebedürftigen ein reiner Durchlaufposten. Durch ihre Gewährung habe dieser keinen Cent mehr zum Leben. Da der Antragsteller in dem betreffenden Einzelfall das nachgewiesen habe, gäbe es hier keinen Grund, die Leistung zu kürzen (L5B 116/05 ER AS).
zuerst veröffentlicht: FreiHaus 12(2005), Hamburg