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Finanzierung/Förderung Kurznachrichten

Arbeitslosengeld II und Genossenschaftsanteile

Die Wohngruppenprojekte müssen in der Regel einen Eigenkapitalanteil für die Baufinanzierung mitbringen. Aus diesem Grund hat STATTBAU nachgefragt: Die Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat ergeben, dass Genossenschaftsanteile insofern kein verwertbares Vermögen darstellen, solange ein Mietverhältnis besteht. Da für die Betroffenen während der Laufzeit des Mietverhältnisses keine Möglichkeit besteht, über die Genossenschaftsanteile zu verfügen, da ein Austritt mittels Aufkündigung der Anteile den Verlust der Wohnung und Wohnungslosigkeit bedeuten würde. Vermögen, das ohne konkrete Absicht eine Wohnung zu beziehen oder errichten zu lassen, in eine Genossenschaft gegeben wird, um Genossenschaftsanteile zu zeichnen, ist als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.

Für den Fall dass bei einem Wohnprojektmitglied Barvermögen vorgehalten wird, um Genossenschaftsanteile zum Bezug einer Wohnung zu erwerben, dies aber wegen Verzögerung im Gesamtprojekt noch nicht möglich war, gilt Folgendes: Grundsätzlich ist diese Fragestellung nur problematisch, wenn der Grundfreibetrag bereits ausgeschöpft ist, anderenfalls könnten die Barbeträge diesem zugeordnet werden.

Bei ausgeschöpftem Grundfreibetrag ist, sofern es sich um eine angemessene Wohnung handelt, die Anwendung des §12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II zu prüfen. Hiernach sind Sachen und Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen soweit ihre Verwertung für die Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die wegen Verzögerungen bei dem Wohnungsbauprojekt nicht gegebene Möglichkeit, eine solche Wohnung zu beziehen, könnte eine im Einzelfall durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende festzustellende besondere Härte bedeuten. Dies auch deshalb, weil nach §22 Abs. 3 Satz 1 SGB II u. a. Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden können. Hiernach können auch Genossenschaftsanteile zum Bezug einer Wohnung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen üblicher Mietkautionen bewegt. Es würde keinen Sinn machen, Vermögen zunächst zu berücksichtigen, um dann später eine entsprechende Leistung wieder zu erbringen.

Soweit der Staatssekretär.

zuerst veröffentlicht: FreiHaus 12(2005), Hamburg